Die Stellplatzverpflichtung wurde zuerst durch die Reichsgaragenordnung v. 17.2.1939 eingeführt. Vernünftiger wäre eine HÖCHSTMENGENBESCHRÄNKUNG für Stellplätze! § 87 Abs.4 BbgBO: "Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über notwendige Stellplätze erlassen." - Sie muss es aber nicht!!! Schon gar nicht so anmaßend (3 !! Stellplätze = 75 T€ je 100 qm Wohnung!). So steigen Bau- und folgend die Mietpreise! § 87 Abs.4 BbgBO erlaubt, "2. die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge untersagen oder einschränken..." Absurd: Ich bin Kleingärtner in Hennickendorf. Der Erwerb eines Kleingartens incl. massiver Gartenlaube kostete nur einen kleinen Bruchteil der in der Ablösesatzung mit 11.350 € veranschlagten Baukosten eines Stellplatzes (KG liegt im kartierten Sanierungsgebiet mit Bodenrichtwert von 260 €/m2). Kleingärten sollten der regionalen Versorgung und Erholung der Ortsansässigen dienen, nicht aber klimaschädlich mit dem PKW anreisenden Auswärtigen. Zwar gilt die Stellplatzsatzung nur bei Änderungen der Anlage - aber diese überzogene, übergriffige Satzung kommt einem Verbot von Kleingärten in unserer Gemeinde gleich - wer soll sich so einen "Luxus" leisten?