Themen in Rüdersdorf bei Berlin

Thema: Öffentlichkeitsbeteiligung Stellplatzsatzung und Stellplatzablösesatzug

Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin möchte die Stellplatzsatzung sowie die Stellplatzablösesatzung aus dem Jahr 2005 novellieren. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird online im MaerkerPlus als auch über eine Auslage der Unterlagen im Rathaus realisiert.

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin aus dem Jahr 2005 ist nicht mehr zeitgemäß und wurde daher grundlegend überarbeitet. Die Stellplatzanforderungen haben sich geändert, gleichzeitig ist das klima- und verkehrspolitischen Ziel der Reduzierung des Individualverkehrs umzusetzen. Mit der Überarbeitung der Stellplatz- und Stellplatzablösesatzungen trägt die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin den veränderten Anforderungen Rechnung.  

Mit der vorgelegten Neufassung der Stellplatzsatzung soll die bisher angewandte Vorgehensweise bei der Ermittlung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und deren Ablöse grundsätzlich beibehalten werden und die bestehende Satzung durch eine an die neuen gesetzlichen Möglichkeiten angepasste Satzung ersetzt werden.

Die Stellplatzsatzung schreibt dabei vor, wie viele Stellplätze bei neuen Bauprojekten zu errichten sind. Die Ablösesatzung regelt, welche Beträge zu leisten sind, wenn die Stellplätze nicht errichtet werden können.

Gemäß § 49 Abs. 4 BbgBO i. d. F. ab 11. Februar 2021 ist der Geldbetrag für die Ablösung von notwendigen Stellplätzen für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen oder die Herstellung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs oder die Herstellung von Parkeinrichtungen für die gemeinschaftliche Nutzung von Kraftfahrzeugen – Carsharing- zu verwenden.

 

 

vorhandene Kommentare

24.07.2023, 03:56 Uhr, Nickname: JRU

Stellplatzsatzung - rückwärtsgewandt, anmaßend und gegen den Tenor der BbgBO verstoßend

Die Stellplatzverpflichtung wurde zuerst durch die Reichsgaragenordnung v. 17.2.1939 eingeführt. Vernünftiger wäre eine HÖCHSTMENGENBESCHRÄNKUNG für Stellplätze! § 87 Abs.4 BbgBO: "Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über notwendige Stellplätze erlassen." - Sie muss es aber nicht!!! Schon gar nicht so anmaßend (3 !! Stellplätze = 75 T€ je 100 qm Wohnung!). So steigen Bau- und folgend die Mietpreise! § 87 Abs.4 BbgBO erlaubt, "2. die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge untersagen oder einschränken..." Absurd: Ich bin Kleingärtner in Hennickendorf. Der Erwerb eines Kleingartens incl. massiver Gartenlaube kostete nur einen kleinen Bruchteil der in der Ablösesatzung mit 11.350 € veranschlagten Baukosten eines Stellplatzes (KG liegt im kartierten Sanierungsgebiet mit Bodenrichtwert von 260 €/m2). Kleingärten sollten der regionalen Versorgung und Erholung der Ortsansässigen dienen, nicht aber klimaschädlich mit dem PKW anreisenden Auswärtigen. Zwar gilt die Stellplatzsatzung nur bei Änderungen der Anlage - aber diese überzogene, übergriffige Satzung kommt einem Verbot von Kleingärten in unserer Gemeinde gleich - wer soll sich so einen "Luxus" leisten?

 

24.07.2023, 02:14 Uhr, Nickname: JRU

Stellplatzsatzung § 9 Abs. 2 unverständlich formuliert

Was ist mit folgendem Satz gemeint? "Eine Minderung des Stellplatzbedarfs ist nicht zulässig, wenn notwendige Stellplätze ganz oder teilweise nach § 49 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung i.V.m. der Stellplatzablösesatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin abgelöst werden. Dies gilt auch im Falle des § 8." Soll der Bauherr die Ablösesumme zahlen und trotzdem der Stellplatzbedarf durch ihn oder mit Hilfe der Ablösesumme durch die Gemeinde gedeckt werden? Oder umgekehrt, wer keine Ablösesumme zahlt, darf den Stellplatzbedarf mindern? Der Leser kann es drehen und wenden wie er will, aus diesem Satz wird er nicht schlau.

 

24.07.2023, 01:16 Uhr, Nickname: JRU

Stellplatzablösesatzung - Keine Ablöse für Stellplätzen für Kraftfahrzeuge behinderter Menschen, aber STELLPLATZ-VERBOTE

Der § 2 "Ablösebeträge je Stellplatz" Abs. 1 bedarf einer Ergänzung, die aus § 50 der Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), "Barrierefreies Bauen", Abs. 4, folgt, Zitat: "Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für die Kraftfahrzeuge behinderter Menschen haben." Hierauf verweist § 87 BbgBO "Örtliche Bauvorschriften" in Abs. 4, letzter Satz, Zitat: "Die Ermächtigung des Satzes 2 erstreckt sich nicht auf die nach § 50 Absatz 4 notwendigen Stellplätze." In allen anderen Fällen sollte die Gemeinde Rüdersdorf aber von Satz 2 umfassend Gebrauch machen, um den hässlichen Anblick abgestellter Fahrzeuge zurückzudrängen. § 87 BbgBO, Abs. 4, Satz 2 lautet, Zitat: "Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über notwendige Stellplätze erlassen. Sie kann dabei 2. die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge untersagen oder einschränken, wenn verkehrliche, wirtschaftspolitische oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen; insbesondere bei guter Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs." Logisch: In den bitte noch festzulegenden STELLPLATZ-VERBOTSZONEN ohne Ablösegebühren wird bauen viel billiger!

 

24.07.2023, 00:38 Uhr, Nickname: JRU

Stellplatzablösesatzung - Anlagen Seite 7 + 8 bereits überholt

Gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ermittelt der jeweils zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte die Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches, der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sowie der Brandenburgischen Bodenrichtwertrichtlinie (RL BRW-BB) jährlich zum Stichtag 1. Januar. Deshalb muss es auf Seite 7 anstatt "Stand Juni 2022" stets "Stand 1.1.20xx" heißen. Inzwischen haben sich die Bodenrichtwerte per 1.1.2023 bereits wieder deutlich erhöht, an meinem Wohnort im Gebietsteil 9 von 260 auf 290 €/m2. Alle Werte in Anlage 3 des Entwurfs sind zu akualisieren/korrigieren.