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Umsetzung der Maßnahmen des LAP: Tempo 30 in der Mühlenbecker Straße in Schildow
ID:157836
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich hatte mich bereits u.a. am 12.09.2019 mit der Frage an Sie gewendet, warum die im Lärmaktionsplan unserer Gemeinde für die Mühlenbecker Straße in Schildow vorgeschlagenen Maßnahmen seit 2013 nicht realisiert werden. Dabei hatte ich auf ein Urteil des VGH Baden-Württenberg (Az.: 10S 2449/17) vom 28.8.2018 verwiesen, in dem einer Gemeinde das Recht erteilt wurde, Maßnahmen ihres Lärmaktionsplanes auch auf einer Landesstraße (L201) umzusetzen und die Geschwindigkeiten für die Ortsdurchfahrten nachts auf Tempo 30 festzulegen. Sie hatten damals zu Recht auf eine ausstehende Revision des Urteils aufgrund seiner weitreichenden Konsequenzen als Grundsatzurteil verwiesen. Im Oktober 2019 hat das Land jedoch darauf verzichtet, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) Revision einzulegen: Das bedeutet, dass die Festlegungen des Lärmaktionsplans der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen umgesetzt werden mussten. In den Nachtstunden von 22 bis 6 Uhr gibt es nun in den Ortsdurchfahrten der Teilorte Oberuhldingen und Mühlhofen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 kmh (Siehe:Südkurier vom 19.10.2018). Mit diesem Grundsatzurteil müßte es doch auch in unserem vorliegenden Fall möglich sein, im Interesse der Anwohner und deren Gesundheit endlich die im LAP vorgeschlagenen Maßnahmen für die Mühlenbecker Straße in Schildow umzusetzen.
20.01.2021
Antwort der Kommune:
Vielen Dank für Ihre Anfrage über die virtuelle Sprechstunde auf unserer Homepage.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist uns bekannt. Sie ist allerdings nicht unumstritten. Wir befinden uns hier in einem Dilemma: Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG), beides Bundesgesetzte, stehen sich gegenüber.
Die Zuständigkeit für die Aufstellung eine Lärmaktionsplanes ergibt sich aus dem BImSchG. Die Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, wie das Einrichten von Tempo 30, ergibt sich originär aus dem StVG in Verbindung mit der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Dem Lärmschutz kann demzufolge kein höheres Gewicht beigemessen werden, als der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Eben diese Ordnung des Verkehrs würde durch das Einrichten von Tempo 30 ggf. eingeschränkt, denn innerhalb geschlossener Ortschaften gilt lt. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO Tempo 50 km/h als Grundregel.
Die Einrichtung von Tempo 30 stellt daher eine Einschränkung bestehender Grundregeln dar und ist dementsprechend einschlägig zu begründen. Für diese Begründung reichen die Werte des gemeindlichen Lärmaktionsplanes nicht aus.
Anordnungen zum Schutz vor Lärm (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO), die von der Straßenverkehrsbehörde zu erlassen sind, basieren auf Grundlage der Richtlinie zum Lärmschutz (RLS 90). Dieses kosten- und zeitintensive schalltechnische Gutachten entsprechend der RLS 90 müsste durch den Straßenbaulastträger ( in diesem Fall der Landesbetrieb Straßenwesen) erbracht werden.
Die Gemeinde hat in dieser Angelegenheit leider nur wenig Möglichkeiten, aktiv zu werden, da sie weder Straßenbaulastträger der Straße noch anordnungsbefugt im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Filippo Smaldino
Bürgermeister