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Parkverbot auf einer Seite+Tempo 30

ID:84429

In der Nacht vom 21.11. zum 22.11. wurde ich um 5:20 Uhr von der Polizei durch Sturmklingeln geweckt und sollte mein Auto wegfahren, da die Stadtlinie die Strasse der Einheit nicht passieren kann. Prinzipiell gebe ich diesem Recht. Jedoch ist beidseitig das parken erlaubt und man soll sogar mit beiden Rädern des jeweiligen Autos auf der Strasse stehen. Als ich am Abend des 21.11. mein Auto abstellte, stand auf der anderen Straßenseite kein Auto. Wenn also beidseits Autos wie vorgeschrieben stehen, kommt kein PKW durch, geschweige denn der Bus der Stadtlinie. Ich fordere eine Prüfung der Situation und ein einseitiges Parkverbot in der Straße der Einheit. Zuzüglich ist ebenfalls zu prüfen, ob nicht an den zwei Einfahrmöglichkeiten in das abgeschlossene Wohngebiet der Reifenwerksiedlung die Tempo 30 Schilder wieder errichtet werden können, die früher dort standen, im Zuge von Bauarbeiten vor vielen Jahren demontiert und nicht wieder aufgestellt wurden. In der Hoffnung auf eine baldige, positive Antwort verbleibe ich Mit freundlichen Grüßen

22.11.2018




erledigt

 Antwort der Kommune:

06.12.2018

Abschließende Stellungnahme:

Ein Kollege war nun wie versprochen in der "Straße der Einheit". Die von Ihnen geschilderte Situation konnte ich während meiner Anwesenheit nicht feststellen. Ob dies jetzt daran lag, dass ich am Tage dort war und sich das Parkverhalten am Abend schon ganz anders darstellt, kann ich zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht beurteilen. Vielleicht war es auch nur ein unglücklicher Einzelfall der Herrn Wichary an diesem Morgen passiert ist.
Von der Busgesellschaft habe ich auch keinerlei Hinweis bzw. Aufforderung, dass aufgrund einer schlechten Passierbarkeit seitens der Stadt Maßnahmen eingeleitet werden müssten, die den Bussen eine ungehinderte Durchfahrt ermöglichen. Die Fahrbahnbreite betrug an der von mir gemessenen Stelle 6,05 m. Hält sich jeder Kraftfahrer an §12 (1) Nr.1 der StVO dürfte es hier eigentlich zu keinerlei Problemen kommen.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen. Die Vorschrift dient der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit zu rechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von etwa 3 m freihalten.
In der Straße der Einheit befinden sich in unregelmäßigen Abständen die Zufahrten zu den Grundstücken sowie Parkmöglichkeiten an bzw. gegenüber den sich dort befindlichen Mehrfamilienhäusern. Der alte Baustil ließ vielen Grundstückseigentümern auch nur die Möglichkeit, sich vor ihrem Haus einen Stellplatz zu schaffen. Weitere Fahrzeuge der Familie, wie in der heutigen Zeit eher die Regel als die Ausnahme, können hier dann nur am Fahrbahnrand abgestellt werden. Dabei lasse ich die Fahrzeuge von Besuchern oder Handwerkern mal noch außen vor. Würde man jetzt, wie von Herrn Wichary gefordert ein einseitiges eingeschränktes Haltverbot (VKZ 286) einrichten, führt dies zu einer starken Reduzierung von Parkmöglichkeiten. Der Unmut der Anwohner wäre der Stadt gewiss. Aus meiner Sicht auch verständlich, da man hier auch seitens der Stadt aufgrund der Eigentumsverhältnisse innerhalb des Wohngebietes keine alternativen Parkmöglichkeiten anbieten kann.
Seine zweite Bitte zur Prüfung der Einrichtung einer Tempo 30-Zone für das Wohngebiet ist vor meiner Zeit schon mehrmals nachgegangen worden. Ergebnis dieser Prüfungen war immer wieder, das hier nicht die baulichen Voraussetzungen für die Anordnung der Tempo 30-Zone erfüllt werden, weshalb sie damals auch abgeordnet wurde.
Dieses sogenannte "Zonenbewusstsein" wird beim Fahrzeugführer durch die vielen Einmündungen und Zufahrten, die auch noch die unterschiedlichsten Fahrbahnbreiten aufweisen, nicht geschaffen. Die innerhalb einer Tempo 30-Zone geltende Vorfahrtregelung "Rechts vor Links" muss aber für den Fahrzeugführer zweifelsfrei erkennbar und anwendbar sein, damit es zu keinen Gefahrensituationen bzw. Unfällen kommt.

26.11.2018

Erste Information des zuständigen Sachberarbeiters:

Ich werde mir in den nächsten 2 Wochen ein Bild von der Situation vor Ort machen. Sollte sich herausstellen, das für diesen Bereich Maßnahmen ergriffen werden müssen, würde ich diese dann in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde beantragen und nach ergangener Verkehrsrechtlicher Anordnung durch den Kommunalservice umsetzen lassen.

 

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