Ihre Anliegen in Blankenfelde-Mahlow

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Beschreibung

Datum/Ort/Foto

Schallschutzwand an der B96

ID:147458

Ich möchte auf diesem Wege den Gedanken an eine Schallschutzwandverlängerung an der B 96 um ca. 200 Meter ins Spiel bringen. Es ist schön dass jemand daran gedacht hat, eine Schallschutzwand zwischen Roter Dudel und der B 96 zu errichten. Jedoch hatte dieser Jemand keinen Ortsplan zur Hand, um zu sehen, dass die Wohnsiedlung an dem Jetzigen Ende der Schallschutzwand nicht zu Ende ist. Es kommt das ganze Jahr hindurch zu einer ständigen Geräuschbelastung. Diese wird bei Regen noch deutlich lauter. Man kann im Garten sitzend ziemlich genau erahnen, wo die Schallschutzwand beginnt bzw. aufhört. Ich möchte Ihnen nun keine Antwort an die Hand geben, jedoch ahne ich den Inhalt Ihrer Antwort. "...Der Landkreis Teltow-Fläming ist nicht zuständig. ..." Der Landkreis Dahme Spreewald wird dies genau so sehen, da ja niemand an besagter Stelle wohnt. Dennoch freue ich mich auf eine Antwort von Ihnen.

06.10.2020
Roter Dudel, Leonstraße, Paulstraße, B96

erledigt

 Antwort der Kommune:

23.11.2020 - Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 31.05.2002 wurde für den vierstreifigen Ausbau der B 96 südlich von Berlin von der Anschlussstelle Rangsdorf bis zur Landesgrenze Berlin/Brandenburg auf dem Teilabschnitt von Bau-km 5+335,838 bis Bau-km 8+026,231 das Baurecht rechtskräftig erteilt. Entsprechend des Planfeststellungsbeschlusses wurde eine 390 m lange und bis zu 4 m hohe Lärmschutzwand, welche zum Schutz des Tagzeitraums gilt,  am Roten Dudel errichtet. Auf die Möglichkeit der Umsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmvorsorge wurden die durch Überschreitung der Auslösewerte betroffenen Hauseigentümer in  der Maxim-Gorki-Straße, Paulstraße, Schülerstraße, Trebbiner Straße und Kleinziethener Straße informiert. Von den 17, dem Grunde nach Anspruch auf passiven Lärmschutz besitzenden Gebäuden/ Hauseigentümern wurde entsprechend vorliegender Akten der passive Lärmschutz an 2 Gebäuden realisiert. An den anderen 15 Gebäuden wurde passiver Lärmschutz im Rahmen der Lärmvorsorge auf Grund eines Verzichtes oder fehlender Rückmeldung nicht realisiert.

Überall dort, wo laut Planfeststellungsbeschluss kein aktiver oder passiver Lärmschutz dem Grunde nach vorgesehen wurden, waren die Immissionsgrenzwerte der Lärmvorsorge eingehalten und somit die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen des Ausbaus der B 96 dem Grunde nach nicht erfüllt. Ein gesetzlicher Anspruch auf zusätzlichen aktiven Lärmschutz in Form einer Lärmschutzwand am Roten Dudel liegt im Rahmen der Lärmvorsorge nicht vor.

Ein nachfolgender Vergleich der zu Grunde gelegten Verkehrskennwerte in der Planfeststellung (Prognose 2014) und aktuell vorliegender Verkehrszahlen aus der Straßenverkehrszählung 2015 (SVZ 2015) zeigt, dass die für das Jahr 2014 prognostizierten Kennwerte weit über den Kennwerten aus der SVZ 2015 gelegen sind. Es gibt somit keinen Ansatz den planfestgestellten aktiven Lärmschutz am Roten Dudel bzw. den Umfang des dem Grunde nach festgestellten passiven Lärmschutz in Frage zu stellen.

Verkehrskennwerte der B 96

(zwischen B 96a bis Bauende)

Planfeststellung mit

Prognose 2014

SVZ 2015

DTV

38.600 Kfz/24h

18.715 Kfz/24h

Lkw-Anteil

12 %

3,2 % tags, 6,0 % nachts

Neben Lärmschutz im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Straßen (Lärmvorsorge) können an Bestandsstraßen, zu der die ausgebaute B 96 im Bereich des Roten Dudels nach Inbetriebnahme gehört, auch die Voraussetzungen zum Lärmschutz überprüft und ggf. Lärmschutz im Rahmen der Lärmsanierung realisiert werden.

Lärmschutz an bestehenden Straßen wird als freiwillige Leistung auf Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt. Er kann im  Rahmen der vorhandenen Mittel durchgeführt werden. Lärmsanierung besteht in Maßnahmen an der baulichen Anlage (passiver Lärmschutz) oder in Maßnahmen an der Straße (aktive Lärmschutzmaßnahmen), wenn diese keine unverhältnismäßig hohen Aufwendungen gegenüber passiven Maßnahmen an den baulichen Anlagen erfordern. Lärmsanierungsmaßnahmen setzen voraus, dass die Auslösewerte der Lärmsanierung überschritten werden. Die Wohngebäude am Roten Dudel befinden sich in einem Wohngebiet, für welches entsprechend den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) Auslösewerte der Lärmsanierung in Höhe von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts  anzusetzen sind.

Im Rahmen der Lärmsanierung sind im Vergleich zur Lärmvorsorge Verkehrskennwerte aus dem Bestand (siehe SVZ 2015) zu berücksichtigen. Wie aus oben stehender Tabelle ersichtlich wird, ist gegenüber der Verkehrsprognose 2014 in der SVZ 2015 eine Halbierung der Verkehrsstärke (DTV)  und mehr als eine Halbierung des Lkw-Anteils zu verzeichnen. Damit einher geht rein rechnerische eine Minderung der Schallimmissionen von mindestens 3 dB(A). Betrachtet man die in der Planfeststellung auf Grundlage der Verkehrsprognose 2014 ermittelten Beurteilungspegel, die maximal Werte von 60 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts am Roten Dudel aufweisen, sind im Rahmen der Lärmsanierung mit Berücksichtigung der Verkehrszahlen aus der SVZ 2015 maximale Beurteilungspegel von 57 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts zu erwarten. Mit der damit einhergehenden Unterschreitung der oben aufgeführten  Auslösewerte aus der Lärmsanierung werden somit die Grundvoraussetzungen zur Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen an der B 96 im Bereich des Roten Dudels nicht erfüllt. Eine Realisierung von zusätzlichen aktiven aber auch passiven Lärmschutzmaßnahmen entlang der B 96 im Bereich des Roten Dudels  ist im Rahmen der Lärmsanierung somit nicht möglich.

Unabhängig davon können sich die Hauseigentümer, die bereits mit dem Ausbau der B 96 über die Möglichkeit der Realisierung von passivem Lärmschutz informiert wurden und noch nicht auf die Realisierung von passiven Lärmschutzmaßnahmen verzichtet haben, gern mit der Bitte auf Realisierung dieser Maßnahmen an den Landesbetrieb Straßenwesen wenden. Der Anspruch auf planfestgestellte Lärmvorsorgeansprüche erlischt erst 30 Jahre (§ 197 BGB) nach der Verkehrsfreigabe (§ 199 BGB). 

Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Abteilung 40 – Planung
Dezernat 43
Sachgebiet 433a „ Sachgebiet Umweltschutz und Landschaftspflege Süd I“

09.10.2020 - Vielen Dank für Ihren Eintrag. Da es sich um eine Bundesstraße handelt, ist die Gemeinde nicht dafür zuständig. Wir leiten Ihr Anliegen aber an die entsprechende Behörde weiter.