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Beschreibung

Datum/Ort/Foto

30er Kurve!

ID:189717

Die Kurve Glienicker Straße/Bahnhofstraße in Schildow muss auf 30kmh. Es ist unverantwortlich dort mit 50kmh durchzufahren. Man traut sich kaum die Straße dort zu überqueren, wenn man zur Bushaltestelle will. Man kann nichts einsehen und plötzlich kommen die Autos um die Kurve geschossen. Jeden Tag steigen dort Kinder und auch Senioren die nicht schnell rennen können ein und aus und müssen sie Straße überqueren. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis dort was passiert. Ich als Mutter mit Kinderwagen mache extra einen großen Umweg, um zur Bushaltestelle auf der anderen Straßenseite zu kommen.

01.11.2021
Kurve Glienicke Straße - Bahnhofstraße in Schildow, Bushaltestelle Glienicker Straße

erledigt

 Antwort der Kommune:

Vielen Dank für Ihren Hinweis über meine virtuelle Sprechstunde auf unserer Homepage.

Ihre Sorge kann ich gut verstehen. Wir als Gemeinde und ich als Bürgermeister unterstützen vollumfänglich jegliche Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Zuständig für verkehrsrechtliche Anordnungen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen ist jedoch nicht die Gemeinde, sondern die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Oberhavel.

Deshalb haben wir beim Straßenverkehrsamt einen Antrag auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit in der Glienicker Straße / Bahnhofstraße gestellt.

Wie die Straßenverkehrsbehörde nun mitteilt, stellt sich die Unfalllage in der Glienicker Straße als unauffällig dar, d.h., ein Unfallschwerpunkt ist nicht erkennbar. Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Fußgängern sind nicht erfasst.

Gemäß Straßenverkehrsordnung (Zeichen 274 StVO) sind Geschwindigkeitsbegrenzungen nur aufgrund von Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort anzuordnen, wo ein vernünftiger umsichtiger Verkehrsteilnehmer selbst bei entsprechender Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass eine bestimmte Strecke oder Stelle nur mit einer verminderten als die zulässige Geschwindigkeit befahren werden darf.

Dies ist in der Glienicker Straße nicht der Fall. Sie liegt innerhalb der geschlossenen Ortschaft und darf laut StVO mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h von allen Kraftfahrzeugen befahren werden. Jedoch hat der Fahrzeugführer sein Fahrverhalten den örtlichen Gegebenheiten anzupassen (§ 3 Abs. 1 StVO).

Der kurvige Verlauf der Glienicker Straße an sich erfordert schon eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, ohne dass es einer Regulierung mittels Verkehrszeichen bedarf (§§ 1, 3 und 25 Abs. 3 StVO).

Grundsätzlich erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 StVO).

Gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen haben sich Fahrzeugführer insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung aller Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 3 StVO). Fußgänger sollten die Fahrbahn nur an Stellen überqueren, an denen sie den Fahrzeugverkehr beobachten können und Auto-, Motoradfahrer usw. sie wiederum auch als Fußgänger wahrnehmen können. So sollten Straßen in Kurven oder an Fahrbahnrändern mit dichtem Straßenbegleitgrün nicht überquert werden.

In der Glienicker Straße ist diese Möglichkeit zum pflichtgemäßen Verhalten gegeben. Für die Verkehrsteilnehmer greifen hier die allgemeinen Verhaltensvorschriften der StVO.

Insofern ist der Antrag der Gemeinde, eine Geschwindigkeitsreduzierung in der Kurve in der Glienicker Straße einzurichten, abzulehnen. Das teilt das Straßenverkehrsamt als der Gemeinde übergeordnete Behörde mit.

Ich bedaure, dass ich Ihnen keine andere Antwort geben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Filippo Smaldino
Ihr Bürgermeister