Tempo 30 in der Mühlenbecker Straße in Schildow!!!!
ID:157715
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, als Anwohner der Mühlenbecker Straße (L21) in Schildow sind wir der extrem hohen Belastung durch Lärm und Schadstoffe, die durch den ständig zunehmenden Verkehr verursacht werden, in kaum mehr zu ertragendem Maße ganztägig ausgesetzt. Dies wurde in der Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Gemeinde ebenfalls so beurteilt und als Schwerpunkt eingeschätzt und eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30km/h ganztägig zumindest im südlichen Teil der Straße vorgeschlagen. Wir wissen, dass es sich hier um eine Landesstraße handelt, für die vorrangig nicht die Gemeinde zuständig ist. Es gibt jedoch genügend Beispiele in unserem Landkreis, bei denen ebenfalls aus Lärmschutzgründen auf der Ortsdurchfahrt von Landes- bzw. Bundesstraßen ganztägig Tempo 30 festgelegt wurde. (L20: Alt-Borgsdorf und Pinnow, B96 durch Nassenheide) Wir bitten Sie deshalb darum, sich beim Land Brandenburg intensiv für unsere Interessen einzusetzen. Welche konkreten Maßnahmen können wir im vorliegenden Fall von Ihnen erwarten?
19.01.2021
Antwort der Kommune:
Vielen Dank für Ihre Anfrage über meine virtuelle Sprechstunde auf unserer Homepage.
Tatsächlich stellen die im Lärmaktionsplan dargestellten Maßnahmen, wie Sie selbst darlegen, eine Handlungsempfehlung für die Gemeinde und die Straßenverkehrsbehörde dar. Die Maßnahmen begründen demzufolge keinen Anspruch auf Umsetzung.
Zudem befinden wir uns hier in einem Dilemma: Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG), beides Bundesgesetze, stehen sich gegenüber.
Die Zuständigkeit für die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes ergibt sich aus dem BImSchG. Die Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, wie das Einrichten von Tempo 30, ergibt sich originär aus dem StVG in Verbindung mit der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Dem Lärmschutz kann demzufolge kein höheres Gewicht beigemessen werden, als der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Eben diese Ordnung des Verkehrs würde durch das Einrichten von Tempo 30 ggf. eingeschränkt, denn innerhalb geschlossener Ortschaften gilt lt. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO Tempo 50 km/h als Grundregel.
Die Einrichtung von Tempo 30 stellt daher eine Einschränkung bestehender Grundregeln dar und ist dementsprechend einschlägig zu begründen. Für diese Begründung reichen die Werte des gemeindlichen Lärmaktionsplanes nicht aus.
Anordnungen zum Schutz vor Lärm (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO), die von der Straßenverkehrsbehörde zu erlassen sind, basieren auf Grundlage der Richtlinie zum Lärmschutz (RLS 90). Dieses kosten- und zeitintensive schalltechnische Gutachten entsprechend der RLS 90 müsste durch den Straßenbaulastträger (in diesem Fall der Landesbetrieb Straßenwesen) erbracht werden.
Die Gemeinde hat in dieser Angelegenheit leider nur wenig Möglichkeiten aktiv zu werden, da sie weder Straßenbaulastträger der Straße noch anordnungsbefugt im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Filippo Smaldino
Ihr Bürgermeister