Fußgängerüberweg oder ähnliche Möglichkeiten
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Sehr geehrter Herr Smaldino, Wir, die Anwohner der Siedlung An der Schönfließer Straße benötigen dringend ihre Unterstützung. Die aktuelle Situation macht es unseren Kindern und auch den älteren Menschen schier unmöglich die Hauptstraße Schönfließer Straße zu überqueren. Eine Besichtigung vor Ort erklärt die brisante Situation am besten. Das Ortseingangs- und ausgangsschild wird quasi ignoriert und somit auch die Menschen die hier die Straße überqueren wollen / müssen. Wir freuen uns auf ihre Antwort und eine schnelle Lösung. Beste Grüße Familie Votanek
27.07.2020
Ecke Schönfließer Straße / An der Schönfließer Straße in Mühlenbeck
Antwort der Kommune:
Vielen Dank für Ihren Hinweis über meine Virtuelle Sprechstunde auf unserer Homepage.
Der Gemeinde ist der Wunsch auf Errichtung einer Querungsmöglichkeit in Form einer Fußgänger-Signalanlage oder eines Fußgängerüberweges über die Schönfließer Straße im Bereich "An der Schönfließer Straße" bekannt.
Ein entsprechender Antrag wurde bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Oberhavel bereits 2016 gestellt. Der Antrag musste jedoch aufgrund fehlender fachlicher Voraussetzungen abgelehnt werden.
In der Richtlinie für Fußgängerüberwege (F-FGÜ 2001) und den Empfehlungen für Fußgängeranlagen (DFA 2002) sind diese Voraussetzungen und die Einsatzgrenzen für die verschiedenen Fußgängerquerungsanlagen definiert.
So dürfen Überwege nur dort angelegt werden, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg vorhanden ist. Die Schönfließer Straße verfügt nur auf der nördlichen Seite über einen baulich hergestellten Gehweg. Südlich befindet sich ein unbefestigter Sandstreifen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass von bestimmten Verkehrsstärken in den Spitzenstunden ausgegangen werden muss. Eine Verkehrsstärke von 50 Fußgängern ist in der Spitzenstunde erforderlich. Diese wird aber, aufgrund der geringen Bebauung "An der Schönfließer Straße" und des geringen Ziel- und Quellverkehrs, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht.
Die Voraussetzungen für die verkehrsrechtliche Anordnung waren 2016 daher nicht gegeben. An dieser Situation hat sich im Wesentlichen auch nichts geändert, sodass eine erneute Antragsstellung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ich kann Ihnen jedoch mitteilen, dass in der Schönfließer Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch den Landesbetrieb Straßenwesen als Straßenbaulastträger von 50km/h auf 30km/h herabgesetzt wird. Die Geschwindigkeitsreduzierung ist vielleicht ein kleiner Beitrag, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Querung der Fahrbahn zu erleichtern.
Mit freundlichen Grüßen
Filippo Smaldino
Ihr Bürgermeister