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Es sind aktuell 356 Anliegen eingetragen.

Beschreibung

Datum/Ort/Foto

Umsetzung der Maßnahmen des LAP: Tempo 30 in der Mühlenbecker Straße in Schildow

ID:157836

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich hatte mich bereits u.a. am 12.09.2019 mit der Frage an Sie gewendet, warum die im Lärmaktionsplan unserer Gemeinde für die Mühlenbecker Straße in Schildow vorgeschlagenen Maßnahmen seit 2013 nicht realisiert werden. Dabei hatte ich auf ein Urteil des VGH Baden-Württenberg (Az.: 10S 2449/17) vom 28.8.2018 verwiesen, in dem einer Gemeinde das Recht erteilt wurde, Maßnahmen ihres Lärmaktionsplanes auch auf einer Landesstraße (L201) umzusetzen und die Geschwindigkeiten für die Ortsdurchfahrten nachts auf Tempo 30 festzulegen. Sie hatten damals zu Recht auf eine ausstehende Revision des Urteils aufgrund seiner weitreichenden Konsequenzen als Grundsatzurteil verwiesen. Im Oktober 2019 hat das Land jedoch darauf verzichtet, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) Revision einzulegen: Das bedeutet, dass die Festlegungen des Lärmaktionsplans der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen umgesetzt werden mussten. In den Nachtstunden von 22 bis 6 Uhr gibt es nun in den Ortsdurchfahrten der Teilorte Oberuhldingen und Mühlhofen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 kmh (Siehe:Südkurier vom 19.10.2018). Mit diesem Grundsatzurteil müßte es doch auch in unserem vorliegenden Fall möglich sein, im Interesse der Anwohner und deren Gesundheit endlich die im LAP vorgeschlagenen Maßnahmen für die Mühlenbecker Straße in Schildow umzusetzen.

20.01.2021

erledigt

 Antwort der Kommune:

Vielen Dank für Ihre Anfrage über die virtuelle Sprechstunde auf unserer Homepage.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist uns bekannt. Sie ist allerdings nicht unumstritten. Wir befinden uns hier in einem Dilemma: Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG), beides Bundesgesetzte, stehen sich gegenüber.

Die Zuständigkeit für die Aufstellung eine Lärmaktionsplanes ergibt sich aus dem BImSchG. Die Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, wie das Einrichten von Tempo 30, ergibt sich originär aus dem StVG in Verbindung mit der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Dem Lärmschutz kann demzufolge kein höheres Gewicht beigemessen werden, als der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Eben diese Ordnung des Verkehrs würde durch das Einrichten von Tempo 30 ggf. eingeschränkt, denn innerhalb geschlossener Ortschaften gilt lt. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO Tempo 50 km/h als Grundregel.

Die Einrichtung von Tempo 30 stellt daher eine Einschränkung bestehender Grundregeln dar und ist dementsprechend einschlägig zu begründen. Für diese Begründung reichen die Werte des gemeindlichen Lärmaktionsplanes nicht aus.

Anordnungen zum Schutz vor Lärm (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO), die von der Straßenverkehrsbehörde zu erlassen sind, basieren auf Grundlage der Richtlinie zum Lärmschutz (RLS 90). Dieses kosten- und zeitintensive schalltechnische Gutachten entsprechend der RLS 90 müsste durch den Straßenbaulastträger ( in diesem Fall der Landesbetrieb Straßenwesen) erbracht werden.

Die Gemeinde hat in dieser Angelegenheit leider nur wenig Möglichkeiten, aktiv zu werden, da sie weder Straßenbaulastträger der Straße noch anordnungsbefugt im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist.

Ich bedaure, Ihnen keine andere Antwort geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Filippo Smaldino
Bürgermeister

 

Beschreibung

Datum/Ort/Foto

Tempo 30 in der Mühlenbecker Straße in Schildow!!!!

ID:157715

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, als Anwohner der Mühlenbecker Straße (L21) in Schildow sind wir der extrem hohen Belastung durch Lärm und Schadstoffe, die durch den ständig zunehmenden Verkehr verursacht werden, in kaum mehr zu ertragendem Maße ganztägig ausgesetzt. Dies wurde in der Fortschreibung des Lärmaktionsplans der Gemeinde ebenfalls so beurteilt und als Schwerpunkt eingeschätzt und eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30km/h ganztägig zumindest im südlichen Teil der Straße vorgeschlagen. Wir wissen, dass es sich hier um eine Landesstraße handelt, für die vorrangig nicht die Gemeinde zuständig ist. Es gibt jedoch genügend Beispiele in unserem Landkreis, bei denen ebenfalls aus Lärmschutzgründen auf der Ortsdurchfahrt von Landes- bzw. Bundesstraßen ganztägig Tempo 30 festgelegt wurde. (L20: Alt-Borgsdorf und Pinnow, B96 durch Nassenheide) Wir bitten Sie deshalb darum, sich beim Land Brandenburg intensiv für unsere Interessen einzusetzen. Welche konkreten Maßnahmen können wir im vorliegenden Fall von Ihnen erwarten?

19.01.2021

erledigt

 Antwort der Kommune:

Vielen Dank für Ihre Anfrage über meine virtuelle Sprechstunde auf unserer Homepage.

Tatsächlich stellen die im Lärmaktionsplan dargestellten Maßnahmen, wie Sie selbst darlegen, eine Handlungsempfehlung für die Gemeinde und die Straßenverkehrsbehörde dar. Die Maßnahmen begründen demzufolge keinen Anspruch auf Umsetzung.

Zudem befinden wir uns hier in einem Dilemma: Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG), beides Bundesgesetze, stehen sich gegenüber.

Die Zuständigkeit für die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes ergibt sich aus dem BImSchG. Die Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen, wie das Einrichten von Tempo 30, ergibt sich originär aus dem StVG in Verbindung mit der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Dem Lärmschutz kann demzufolge kein höheres Gewicht beigemessen werden, als der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Eben diese Ordnung des Verkehrs würde durch das Einrichten von Tempo 30 ggf. eingeschränkt, denn innerhalb geschlossener Ortschaften gilt lt. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO Tempo 50 km/h als Grundregel.

Die Einrichtung von Tempo 30 stellt daher eine Einschränkung bestehender Grundregeln dar und ist dementsprechend einschlägig zu begründen. Für diese Begründung reichen die Werte des gemeindlichen Lärmaktionsplanes nicht aus.

Anordnungen zum Schutz vor Lärm (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO), die von der Straßenverkehrsbehörde zu erlassen sind, basieren auf Grundlage der Richtlinie zum Lärmschutz (RLS 90). Dieses kosten- und zeitintensive schalltechnische Gutachten entsprechend der RLS 90 müsste durch den Straßenbaulastträger (in diesem Fall der Landesbetrieb Straßenwesen) erbracht werden.

Die Gemeinde hat in dieser Angelegenheit leider nur wenig Möglichkeiten aktiv zu werden, da sie weder Straßenbaulastträger der Straße noch anordnungsbefugt im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist.

Ich bedaure, Ihnen keine andere Antwort geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Filippo Smaldino
Ihr Bürgermeister

 

Beschreibung

Datum/Ort/Foto

Raser in Feldheim

ID:156536

Lieber Herr Smaldini, der OT Feldheim ist ja eine Tempo-30-Zone. Jedoch hält sich kaum jemand an diese Beschränkung, auch die Anbringung der Tempoanzeige im Triftweg hat daran leider nichts geändert. Als Anwohner beobachte ich täglich, wie einzelne Fahrzeuge mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit durch das Wohngebiet rasen. Selbst zum Beispiel am Eingang des Spielplatzes in der Försterstraße ist eher Tempo 60 als Tempo 30 an der Tagesordnung. Es grenzt an ein Wunder, dass dort noch kein Kind angefahren wurde. Eine zumindest hin und wieder stattfindende Radarkontrolle der angeordneten Geschwindigkeit würde vielleicht helfen, einige der notorischen Raser (zu denen leider auch Anwohner zählen) im wahrsten Sinne etwas zu bremsen. Ich wäre Ihnen höchst verbunden, wenn Sie dies bei den zuständigen Stellen anregen könnten! Vielen Dank, herzliche Grüße und einfach mal Danke für Ihre Arbeit für unsere schöne Gemeinde!

07.01.2021
Mühlenbeck OT Feldheim

erledigt

 Antwort der Kommune:

Vielen Dank für Ihren Hinweis aber auch für das positive Feedback. Uns als Gemeindeverwaltung und auch mir als Bürgermeister liegt es sehr am Herzen, unser Mühlenbecker Land zum Wohle aller Bürgerinnen und Bürger weiter zu entwickeln. Das ist unser Bestreben und wir freuen uns, wenn das gelingt. Deshalb sind wir auch dankbar für Kritik und Hinweise.

Das Problem der Geschwindigkeitsüberschreibungen in unseren Wohngebieten ist leider ein generelles Problem und wie Sie selbst feststellen, sind es oftmals die Anwohner selbst, die sich nicht an das vorgeschriebene Tempo halten.

Unser Ordnungsamt wird sich mit der zuständigen Polizeistation in Verbindung setzen und um vermehrte Präsenz und Geschwindigkeitskontrollen in der Tempo-30-Zone in Feldheim bitten. Auch werden wir unsere Sicherheitspartner auffordern, sich vermehrt in Ihrem Wohngebiet zu zeigen und Gespräche mit Anwohnern zu führen.

Mit freundlichen Grüßen

Filippo Smaldino
Ihr Bürgermeister

 

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